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Sonstiger Be­zug

Der Begriff „sonstiger Bezug“ findet insbesondere im Steuerrecht Verwendung. In seiner Bedeutung entspricht er im Grunde den sozialversicherungsrechtlichen Termini „Einmalzahlung“ und „einmalige Zuwendung“. Ein sonstiger Bezug ist vom laufenden Arbeitslohn, also der regelmäßigen Vergütung in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis für die Arbeitsleistung während der üblichen Lohnzahlungszeiträume, abzugrenzen. Ein sonstiger Bezug hingegen kann nicht der Arbeitsleistung in einer konkreten Abrechnungsperiode zugeordnet werden. Zu den sonstigen Bezügen zählen unter anderem einmalige Zahlungen aus einem besonderen Anlass oder Zahlungen, die zu einem bestimmten Zweck gewährt werden. Das können beispielsweise Tantiemen, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Abfindungen oder ein 13. Monatsgehalt sein.

Sonstiger Be­zug: Lohn­steuer­recht­liches

Ein sonstiger Bezug ist insbesondere in den Bestimmungen § 39b EStG und der Lohnsteuer-Richtlinie R 39b.6 LStR geregelt. Im Hinblick auf sonstige Bezüge ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem sie zufließt. Ein sonstiger Bezug wird also dem Kalenderjahr zugerechnet, in welchem dieser dem Arbeitnehmer zuteil wird. Dies wird als Zuflussprinzip bezeichnet.

Sonstiger Be­zug: Zuwendungen mithilfe einer DATALINE Lohn­soft­ware er­fassen

Ein sonstiger Bezug wird in einer Lohnsoftware von DATALINE selbstverständlich berücksichtigt. Sie können diesen sowohl direkt in den Personaldaten erfassen, wenn es sich um einen festen jährlich wiederkehrenden sonstigen Bezug handelt, zum Beispiel ein 13. Gehalt. Aber natürlich können Sie sonstige einmalige Zuwendungen auch jederzeit im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung erfassen und abrechnen. Natürlich werden die geltenden steuerlichen und beitragsrechtlichen Besonderheiten programmseitig berücksichtigt.

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