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Urlaubs­geld: Was ist zu be­achten?

Das Urlaubsgeld ist vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Während der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Urlaubsentgelt zu zahlen, ist die Pflicht zur Zahlung von Urlaubsgeld nicht gesetzlich geregelt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich in einigen Fällen, beispielsweise aus dem Tarifvertrag, ergeben. In anderen Fällen muss der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen, wenn er bei Nichtzahlung etwa gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße oder, wenn es sich um eine betriebliche Übung handelt. Eine betriebliche Übung bedeutet, dass der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren Urlaubsgeld bezahlt hat und zudem nicht die Mitarbeiter darauf hingewiesen hat, dass es sich jeweils um eine einmalige Zahlung handelt.

Sind diese Ausnahmen nicht gegeben, besteht grundsätzlich kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Urlaubsgeld. Es handelt sich um eine Einmalzahlung, die als Zusatz zum Gehalt gezahlt wird. Andere Einmalzahlungen sind etwa Weihnachtsgeld und Jahresprämien.

Urlaubs­geld als Einmal­zahlung: Das ist zu be­achten

Das Urlaubsgeld ist als Einmalzahlung grundsätzlich voll steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird nach der Jahressteuerformel berechnet.

Neben der Steuerpflicht besteht natürlich Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Hinsichtlich der Beiträge sind allerdings bestimmte Besonderheiten zu beachten, denn die Beitragspflicht besteht erst mit Zugang (Zuflussprinzip) und nicht, wie sonst üblich, bei Entstehung des Anspruchs (Entstehungsprinzip).

Grundsätzlich gilt, dass bei der Beitragsberechnung das gesamte Entgelt als Grundlage zu nehmen ist, sofern die Summe des Entgelts nicht die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt. Wird allerdings die BBG der Krankenversicherung überschritten, muss eine anteilige Jahres-BBG berechnet werden. Diese wird dem beitragspflichtigen Entgelt gegenübergestellt. Beim bisherigen Entgelt werden auch die bisher gezahlten Einmalzahlungen berücksichtigt. Überschreiten die Beiträge das anteilige BBG, werden die Beiträge lediglich aus dem Teil des Urlaubsgeldes berechnet, der diese nicht überschritten hat.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn die Einmalzahlung zwischen dem 01.01. und dem 31.03 erfolgt. Bei Überschreitung der anteiligen BBG, wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet (sog. März-Klausel, §23 a SGB IV).

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