Familienleistungs­ausgleich

Anspruch auf den Familienausgleich

Der Anspruch auf den Familienausgleich wird nach Ablauf eines Kalenderjahres durch das Finanzamt geprüft. Dabei geht es darum, zu ermitteln, ob der Kinderfreibetrag sowie zusätzlich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abzuziehen sind. Ansonsten bleibt es beim Kindergeld, das im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt wird. Etwaige Freibeträge im Rahmen des Familienausgleichs werden bei den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag berücksichtigt.