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Wann gilt eine Sonder­meldung zur Sozial­ver­sicherung?

Eine Sondermeldung zur Sozialversicherung kann aus verschiedenen Gründen wichtig werden. Nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) muss der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn beispielsweise eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung nicht mehr erfolgt. Enthält aber eine der eben genannten Meldearten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder gelten für das laufende und das einmal gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen, muss dies auch sofort vom Arbeitgeber gemeldet werden. Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl 54 anzugeben. Besondere Beachtung findet hier die Sondermeldung zur Sozialversicherung bei Anwendung der Märzklausel: Erfolgt die Zuordnung der einmaligen Zahlung ins Vorjahr, muss die Sondermeldung mit Grund 54 separat erfolgen.

Sonder­meldung zur Sozial­ver­sicherung – einfach erklärt

Zum besseren Verständnis wird ein Beispiel zu einer Sondermeldung zur Sozialversicherung dargestellt: Ein Arbeitnehmer bezieht über einen Zeitraum von einem halben Jahr Krankengeld über den Jahreswechsel – innerhalb dieses Zeitraums erhält er außerdem Weihnachtsgeld, also eine Einmalzahlung. Aus dem Krankheitsgrund wurde eine Unterbrechungsmeldung geleistet, da die Beschäftigung länger als einen Kalendermonat ohne Entgeltfortzahlung unterbrochen wurde. Nun erfolgt für das laufende Kalenderjahr keine Meldung mehr, weshalb das ausgezahlte Weihnachtsgeld als Sondermeldung mit Grund „54“ zu erstatten ist. Um Ihnen den Arbeitsalltag zu erleichtern, erstellt das Programm selbstständig die jeweilige Sondermeldung zur Sozialversicherung mit der dazugehörigen Abrechnung. Sie finden die Meldungen unter unserem Menüpunkt Abrechnung-Meldungen in unseren Lohnsoftware-Lösungen.

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