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Über­sicht über die Lohn­steuer­klassen

Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Lohnsteuerklassen. Je nach Steuerklasse werden mehr oder weniger Steuern vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Meist entscheidet der Familienstand über die Zuteilung zu einer Steuerklasse. Die Zuteilung zur Lohnsteuerklasse ergibt sich aus § 38b EStG.

Lohn­steuer­klasse I

Der Lohnsteuerklasse I werden nicht-verheiratete Personen zugeordnet. Hierzu können etwa ledige, geschiedene und getrenntlebende sowie verwitwete Personen zählen. Verwitwete Personen können nach dem Tod ihres Ehepartners in demselben sowie im darauffolgenden Jahr noch in der Lohnsteuerklasse III verbleiben, bevor sie der Lohnsteuerklasse I zugeordnet werden. Zusätzlich werden auch unverheiratete Paare mit Kindern der Lohnsteuerklasse I zugeordnet.

Lohn­steuer­klasse II

In die Lohnsteuerklasse II fallen Alleinerziehende unabhängig vom Familienstand, sofern sie mindestens ein Kind zu versorgen haben und mindestens ein Kind in ihrem Haushalt lebt. Darüber hinaus müssen sie Kindergeld-Empfänger sein.

Dank dieser Steuerklasse erhalten Alleinerziehende Vergünstigungen in Form eines jährlichen Grundfreibetrags, eines Alleinerziehendenentlastungsbetrags sowie eines Arbeitnehmer-, Sonderausgaben- und Vorsorgeausgabenpauschbetrags.

Lohn­steuer­klasse III

Unter bestimmten Bedingungen werden Verheiratete sowie Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Lohnsteuerklasse III zugeordnet. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass beide im Inland leben und nicht dauerhaft von ihrem Partner getrennt sind. Zudem darf entweder einer der Ehepartner keinen Lohn beziehen oder aber er hat zugestimmt, zur Lohnsteuerklasse V zugeordnet zu werden. Andernfalls werden beide Ehepartner der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet. Die Kombination der Steuerklassen III und V kann sinnvoll sein, wenn beide Ehepartner unterschiedlich viel verdienen, da in der Lohnsteuerklasse III erheblich geringere Steuern anfallen.

Lohn­steuer­klasse IV

Ehepartner werden der Lohnsteuerklasse IV zugeteilt, sofern beide im Inland wohnen, Arbeitslohn beziehen, nicht dauerhaft getrennt leben und sich nicht für die Kombination der Lohnsteuerklassen III und V entschieden haben. Bei mehreren Tätigkeiten wird die Tätigkeit, in welcher der höchste Lohn erzielt wird, in Steuerklasse IV eingeordnet. Andere Nebentätigkeiten werden nach Lohnsteuerklasse VI versteuert.

Lohn­steuer­klasse V

Die Zuteilung zu Lohnsteuerklasse V ist nur in Kombination mit Lohnsteuerklasse III möglich. In der Lohnsteuerklasse V können Personen zwar einen Arbeitnehmer- und einen Sonderausgabenpauschbetrag in Anspruch nehmen, der jährliche Grundfreibetrag entfällt jedoch.

Lohn­steuer­klasse VI

Sobald ein Nebenjob ausgeübt wird, fällt dieser unter Lohnsteuerklasse VI. In der Lohnsteuerklasse VI entfallen der Grund- und Kinderfreibetrag sowie Arbeitnehmer- und Sonderausgabenpauschbetrag. Die Zuteilung zur Lohnsteuerklasse VI erfolgt auch, wenn § 39c EStG einschlägig ist.

Lohnsteuerklasse VI kann bei Ledigen mit der Lohnsteuerklasse I kombiniert werden. Für Alleinerziehende ist die Kombination mit Lohnsteuerklasse II möglich. Bei Verheirateten ergibt sich die Option der Kombinationen III/VI, IV/VI und V/VI.

Lohn­steuer­klassen mithilfe eines Lohn­pro­gramms abrufen

Die Lohnsteuerklasse kann beim Erstellen der Gehaltsabrechnung mit einem Lohnprogramm, etwa der Software Lohnabzug von DATALINE,bei der Finanzverwaltung abgerufen und so die Abgaben schnell und rechtssicher berechnet werden. Das Lohnprogramm von DATALINE ist eine große Unterstützung bei der Erstellung einer korrekten Gehaltsabrechnung.

DATALINE Lohnabzug GmbH

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30179 Hannover

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