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Teil­lohn­zahlungs­­zeitraum in der Sozial­ver­sicherung

Neueinstellungen oder Unterbrechungen können dafür sorgen, dass das monatliche Gehalt eines Arbeitnehmers nur in einem Teilbetrag, also als Teillohn, ausgezahlt wird. Der Beginn einer Pflege- oder Elternzeit, der Krankengeldbezug sowie unbezahlter Urlaub führt ebenfalls zu einem Teillohnzahlungszeitraum. Das Entgelt wird in diesen Fällen gekürzt, da der Arbeitnehmer nicht den vollen Monat die Arbeitsleistung erbracht beziehungsweise Entgeltfortzahlung erhalten hat.

Die Beiträge zur Sozialversicherung richten sich dann auch nicht mehr nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, sondern nach einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt im Falle von Unterbrechungen allerdings nur für beitragsfreie Fehlzeiten. Natürlich erfolgt die Beitragsberechnung dann auch nur bis zu der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze. Maßgebend für die Berechnung der Beitragshöhe sind die Kalendertage des Teilmonats und nicht die Arbeits- oder Werktage.

Auf Basis der Jahresbeitragsbemessungsgrenzen kann die Beitragshöhe pro Kalendertag ermittelt werden. Für die neuen und alten Bundesländer liegt diese 2024 bei folgenden Werten:

 Jahresbeitragsbemessungsgrenzen 2024
 Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung
 Alte und neue Bundesländer Alte Bundesländer Neue Bundesländer
 62.100 Euro im Jahr
 5.175 Euro im Monat
 90.600 Euro im Jahr
7.550 Euro im Monat
 89.400 Euro im Jahr
 7.450 Euro im Monat

Die Formel zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge für einen Teillohnzahlungszeitraum lautet dann wie folgt:

Jahresbeitragsbemessungsgrenze / 360 x Kalendertage = anteilige Beitragsbemessungsgrundlage

Das Lohnabrechnungsprogramm von DATALINE übernimmt diese Rechenschritte natürlich für Sie. Hiermit rechnen Sie Ihre Arbeitnehmer auch in Teillohnzahlungszeiträumen ganz komfortabel und ordnungsgemäß ab.

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