Sozialversicherungstage in der Beitragsberechnung bei Krankheit

Sozialversicherungstage (SV-Tage) sind Zeiten, die mit Beiträgen belegt werden. Bei der Berechnung und Zahlung der Beiträge werden folgende Zeiträume berücksichtigt:

• eine Woche mit sieben Arbeitstagen
• der Kalendermonat mit 30 Tagen
• das Kalenderjahr mit 360 Tagen

Wenn der Zeitraum zur Berechnung der Beiträge keinen vollen Kalendermonat beträgt, dann sind die tatsächlichen Beitragstage ausschlaggebend. Anteilige Beschäftigungsmonate sind mit den anteiligen SV-Tagen anzusetzen. Dieser Grundsatz gilt auch für beitragsfreie Zeiten wie zum Beispiel bei einem Krankengeldbezug. In einem solchen Fall erfolgt eine entsprechende Kürzung der SV-Tage.

SV-Tage in der beitragsfreien Zeit

Die Beitragspflicht gilt für jeden Tag der Versicherungspflicht, ausgenommen sind folgende Situationen:

• Zeiten, in denen Anspruch auf Krankengeld besteht
• Zeiten, in denen Verletzten- oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bezogen wird
• Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld
• Zeiten, in denen Elterngeld bezogen wird

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