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Kranken­ver­sicherung Pau­schal­bei­trag für gering­fügig Beschäf­tigte: Was ist darunter zu ver­stehen?

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, fallen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent an, die der Arbeitgeber entrichten muss. Der Arbeitnehmer selbst ist in einem Mini- oder befristeten Aushilfsjob versicherungsfrei. Das bedeutet, er zahlt keine Beiträge zur Sozialversicherung. Da es sich bei einer solchen Beschäftigung um ein versicherungsfreies Arbeitsverhältnis handelt, entstehen für den geringfügig entlohnt Beschäftigten trotz der Pauschale zur Krankenversicherung keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Um einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen, muss dies über eine anderweitige Krankenversicherungsform, zum Beispiel Familienversicherung, abgesichert werden.

Die Unter­schiede zwischen Mini­job und kurz­fristiger Beschäf­tigung

Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigungen, den Minijob und die kurzfristige Beschäftigung. Bei einem Minijob verdient der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 538 Euro pro Monat (2024) und ist damit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Allerdings kann sich der Minijobber von dieser auf Antrag befreien lassen. Dies ist übrigens immer noch der Regelfall. Übersteigt das regelmäßige monatliche Entgelt die Grenze von 538 Euro, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob und es besteht Versicherungspflicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann gegeben, wenn die Arbeit auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt ist. In der Höhe des Entgelts gibt es hierbei keine Begrenzung, allerdings darf der Arbeitnehmer diese Beschäftigung nicht hauptberuflich ausüben.

Für alle gering­fügig entlohnt Beschäf­tigten (538-€-Job) muss der Pauscha­lbei­trag zur Kranken­ver­sicherung durch den Arbeit­geber ent­richtet werden

Ein Minijob wird meist als Nebenjob ausgeführt, sodass der Arbeitnehmer über seine hauptberufliche Tätigkeit krankenversichert ist. Viele geringfügig Beschäftigte sind auch über die (kostenfreie) Familienversicherung des Ehegatten oder der Eltern mitversichert. Für alle Minijobber, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. Für privat krankenversicherte Minijobber fallen die Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent für die Arbeitgeber im Übrigen nicht an.

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