Rentenversicherung und Lohnabrechnung

Die Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und soll das „Risiko“ Alter für Arbeitnehmer absichern. In der Regel sind Arbeitnehmer rentenversichert. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen, rentenversicherungspflichtig sind. Das gilt übrigens auch für Auszubildende. Eine Besonderheit ist bei Minijobbern zu beachten. Diese sind zwar grundsätzlich in einem Minijob auch rentenversicherungspflichtig, sie können sich jedoch per Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung

Rentenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze, also der Beitrag bis zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen, ist abhängig vom jeweiligen Rechtskreis. Im Westen liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024 bei 7.550 € und im Osten bei 7.450 €. Für Einkommen, das über diese Grenze hinausgeht, müssen keine Beiträge bezahlt werden.

Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags mit der Lohnsoftware