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Progressions­­vor­be­halt

Der Progressionsvorbehalt dient als Mittel zu einer gerechteren Besteuerung. Dabei werden im Grunde einige staatliche Entgeltersatzleistungen, die an sich steuerfrei sind, in die Berechnung der Steuerlast mit einbezogen. Dennoch bleiben diese Entgeltersatzleistungen an sich betrachtet aber steuerfrei.

Unter den Progressionsvorbehalt fallen unter anderem folgende Entgeltersatzleistungen: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Teilarbeitslosengeld. Diese Entgeltersatzleistungen an sich betrachtet sind steuerfrei.

Unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts werden diese dennoch auf das Erwerbseinkommen angerechnet und können die Steuerschuld erhöhen.

Be­rech­nung des Progressions­vor­be­halts

Die Berechnung des Progressionsvorbehalts erfolgt auf Basis des einkommenssteuerpflichtigen Verdienstes zuzüglich der steuerfreien Lohnersatzleistungen. Durch den Progressionsvorbehalt werden hier also steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen in einen Topf geworfen. Aus der Summe dieser Einkünfte, abzüglich Pauschalen und Pauschbeträgen, ergibt sich die Berechnungsgrundlage und der Durchschnittssteuersatz. Dieser so ermittelte Durchschnittssteuersatz wird dann als Faktor für die Steuerberechnung (der steuerpflichtigen Einkünfte) verwendet. Dies kann dazu führen, dass Mitarbeiter, die beispielsweise über einen längeren Zeitraum Krankengeld bezogen haben, eine Steuernachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung vornehmen müssen.

Arbeitgeber sind nicht für die Berechnung des Progressionsvorbehalts verantwortlich. Die Abwicklung läuft vollständig über das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Arbeitgeber ist lediglich mit der Erfüllung einzelner Aufzeichnungspflichten beauftragt, welche die Zahlung von Lohnersatzleistungen belegen. Dies geschieht regelmäßig über die Lohnsteuer-Bescheinigung, die Ihnen DATALINE Lohnabzug zum Beschäftigungsende beziehungsweise zum Jahreswechsel zur Verfügung stellt.

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