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Pauschal­bei­träge zur Kranken- und Renten­ver­sicherung: Gesetz­liche Grund­lagen

Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung werden für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) ausschließlich vom Arbeitgeber entrichtet. Eine Übernahme dieser Pauschalbeiträge durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Die rechtlichen Grundlagen für die Pauschalbeiträge bei geringfügig Beschäftigten sind im SGB V und SGB VI definiert. Der Arbeitgeberpauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 % des beitragspflichtigen Entgelts. Dieser Arbeitgeberbeitrag gilt auch für den Fall, dass sich der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat, also rentenversicherungspflichtig ist. Bei rentenversicherungspflichtigen, geringfügig entlohnt Beschäftigten beträgt der Arbeitgeberanteil ebenfalls 15 %. Der Arbeitnehmer stockt dann diesen Betrag bis zum aktuell gelten Rentenversicherungsbeitragssatz (2024: 18,6 %) aus eigener Tasche auf.

Für die Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber ein Pauschalbetrag in Höhe von 13 %, zu entrichten. Dieser Betrag fällt nur an, sofern der geringfügig Beschäftigte in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wird hingegen eine private Krankenversicherungsabsicherung nachgewiesen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung einer privaten Krankenkasse, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitrag sind Minijobber jedoch nicht automatisch krankenversichert.

Übrigens: Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gelten geringere Arbeitgeberbeiträge.

Berech­nung der Pauschal­bei­träge mit der Lohn­ab­rech­nungs­soft­ware von DATALINE

Als Arbeitgeber müssen Sie die pauschalen Abgaben zur Renten- sowie Krankenversicherung monatlich per Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale melden und natürlich auch bezahlen. Das Lohnabrechnungsprogramm von DATALINE unterstützt Sie bei der schnellen und zuverlässigen Berechnung der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Ist der geringfügig entlohnte Mitarbeiter einmal angelegt, werden die Beiträge in der Abrechnung automatisch berechnet und im Beitragsnachweis vermerkt.

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