Dein Warenkorb ist gerade leer!
Am 30. Mai 2017 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen zur Mutterschutzreform sind am 01. Januar 2018 in Kraft getreten. Im Bereich der Entgeltabrechnung gibt es für Arbeitgeber hierdurch im Grunde keine Änderungen. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist sowie die Entgeltfortzahlung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots bleiben weiterhin bestehen. Auch die Erstattungsmöglichkeiten im Rahmen der U2-Umlage sind unverändert geblieben. Für dieses Prozedere in der Lohnsoftware haben sich hier also keine Änderungen ergeben.
Neu ist die Ausweitung des Personenkreises. So kommen seit Anfang 2018 zusätzlich Schülerinnen und Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche Beschäftigte für die Anwendung der Regelungen infrage. In der betrieblichen Praxis können nun also auch beispielsweise Geschäftsführerinnen vom Mutterschutz profitieren. Die gesetzlichen Schutzfristen von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach gelten nun auch für diese Personen.
Im Falle einer Frühgeburt, der Geburt eines Kindes mit Behinderung (neu) oder einer Mehrlingsgeburt wird der Mutterschutz nach der Entbindung auf 12 Wochen verlängert. Diese Regelung ist bereits seit Bekanntgabe des Gesetzes gültig.
Anpassung der Arbeitsbedingungen für Schwangere und stillende Mütter
Durch die Mutterschutzreform 2018 steht der Arbeitgeber in der Pflicht, alle Möglichkeiten zu nutzen, einer Schwangeren oder stillenden Mutter die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei muss natürlich eine Gefährdung für die Gesundheit des (ungeborenen) Kindes und der Mutter ausgeschlossen werden. Hierzu empfiehlt es sich, im Rahmen einer Gefährdungsanalyse bereits im Vorfeld festzulegen oder zu überprüfen, ob und inwieweit bestimmte Tätigkeiten bei Schwangerschaft ausgeübt werden können. Beschäftigungsverbote dürfen dementsprechend nur ausgesprochen werden, sofern alle anderen Maßnahmen erfolglos waren und eine vorübergehende Weiterbeschäftigung nicht gewährleistet werden kann.