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März­klausel – was steckt dahinter?

Die sogenannte Märzklausel in der Sozialversicherung regelt Sonder- und Einmalzahlungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im ersten Quartal des Jahres auszahlt. Grundsätzlich gilt bekanntermaßen: Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu diesen Einmalzahlungen gehören beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein dreizehntes Gehalt oder auch (Jahresleistungs-) Prämien und Provisionen. Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Zahlungen erfolgt in der Regel in dem Monat, in dem sie auch an den Arbeitnehmer und Versicherten ausgezahlt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Sonderzahlungen anteilig an der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden. Diese Grenze ist in den ersten Monaten eines Kalenderjahres noch relativ niedrig, sodass sie schnell überschritten werden und oft nur ein kleiner Teil der Einmalzahlung beitragspflichtig wäre – deshalb tritt beim Überschreiten der anteiligen jährlichen Beitragsabmessungsgrenze aufgrund einer Sonderzahlung im ersten Quartal des Jahres die Märzklausel in Kraft.

März­klausel: So erfolgt die Zu­ord­nung zum Vor­jahr

Mithilfe der Märzklausel werden Einmalzahlungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Dieser Vorgang ist jedoch nur dann möglich, wenn die vier folgenden Punkte auf die aktuelle Situation zutreffen:

• Die Einmalzahlung wird im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres an den Arbeitnehmer gezahlt.
• Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestand bereits im Vorjahr ein Beschäftigungsverhältnis.
• Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres.
• Im Vorjahr ist die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht (voll) ausgeschöpft.

Die Zuordnung zum Vorjahr ist für die verschiedenen Versicherungszweige einheitlich und erfolgt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Mithilfe unserer Lohnsoftware werden solche Besonderheiten der Lohnabrechnung einfach und mit wenigen Klicks automatisch berechnet –bei Fragen zur Märzklausel oder zu unseren Produkten wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter der Hotline 0511 / 98449344.

DATALINE Lohnabzug GmbH

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