Lohnsteuer in Teilmonaten

Wenn bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht, spricht man von einem Teillohnzahlungszeitraum. Gründe dafür können das Einstellen oder das Ausscheiden eines Mitarbeiters im Laufe des Abrechnungsmonats, der Beginn beziehungsweise das Ende des Mutterschutzes, unbezahlter Urlaub oder das Auslaufen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bei einem erkrankten Mitarbeiter sein.

Bei der Lohnsteuer in Teilmonaten ist zu berücksichtigen, dass in solchen verkürzten Abrechnungszeiträumen nicht der volle Bruttolohn anfällt, der sonst maßgeblich für die Ermittlung der Lohnsteuer ist. Es muss somit vom Anwender eine entsprechende Lohnkürzung vorgenommen werden, da der Arbeitnehmer nicht den vollen Monat seine Arbeitsleistung erbracht hat.

Besteht das Arbeitsverhältnis, trotz Unterbrechung, fort, so ist die Lohnsteuer weiterhin nach der sogenannten Monatstabelle zu berechnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Erkrankung im Krankengeldbezug ist und natürlich bei Frauen in den Mutterschutzfristen.

Für Monate, in denen das Arbeitsverhältnis beginnt bzw. beendet wird, gilt die Tagestabelle. Dabei wird die pro Tag anfallende Lohnsteuer ermittelt und mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch auf Arbeitslohn besteht, multipliziert.

Berechnung der Lohnsteuer in Teilmonaten