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Lohn­steuer: der An­melde­zeit­raum

Die Anmeldung der Lohnsteuer erfolgt im festgesetzten Anmeldezeitraum für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Für die fristgerechte Übermittlung ist der Arbeitgeber zuständig. Zur Anmeldung der Lohnsteuer beim Betriebsstätten Finanzamt ist nach § 41a EStG jeder Unternehmer verpflichtet, der Angestellte oder Arbeiter beschäftigt. Die Frist für die Anmeldung der Lohnsteuer kann variieren. Der Anmeldezeitraum richtet sich hierbei nach dem gesamten Betrag der Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr. Die Höhe der maximalen Lohnsteuer-Beträge kann sich regelmäßig ändern. Sind derzeit (Stand: 2024) nicht mehr als 1.080 Euro Lohnsteuer für das vorherige Kalenderjahr abzuführen, ist der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum das Kalenderjahr. Bei bis zu 5.000 Euro wird quartalsweise angemeldet und bei über 5.000 Euro monatlich. In aller Regel muss die Meldung der Steuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums eingegangen sein.

Aus­nahmen zum üblichen Lohn­steuer-An­melde­zeit­raum

Für die verpflichtende Anmeldung der Lohnsteuer innerhalb des Anmeldezeitraums gibt es Ausnahmen. Eine solche besteht beispielsweise, wenn der zehnte Tag kein Arbeitstag ist. In diesem Fall ist der Eingang am nächsten Arbeitstag noch fristgerecht.

Lohn­steuer-An­meldung im An­melde­zeit­raum über­mitteln

Um die Anmeldung der Lohnsteuer im Anmeldezeitraum beim Betriebsstätten Finanzamt einzureichen, müssen Sie sich als Arbeitgeber zunächst bei ELSTER registrieren. Mit Ihrer zuverlässigen Lohnsoftware, beispielsweise von DATALINE, lässt sich nun die Lohnsteueranmeldung erstellen und diese an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die genaue Vorgehensweise kann im Fachwissenstext zur Übermittlung der Lohnsteueranmeldung nachgelesen werden.

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