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Lohn­ab­rech­nung er­stellen: Welche Steuer­frei­beträge gelten?

Sobald Sie als Arbeitgeber die Lohnabrechnung Ihrer Arbeitnehmer erstellen, sind Sie verpflichtet, gemäß der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern an das Finanzamt abzuführen. Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt anhand einer besonderen Berechnung (Lohnsteuer-Ablaufplan). In dieser Lohnsteuerberechnungsformel sind die allgemeinen Steuerfreibeträge, wie der Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Versorgungspauschale, bereits berücksichtigt.

Der Freibetrag legt die Höhe des steuerfreien Einkommens fest, das bei der Lohnabrechnung im Lohnprogramm berücksichtigt wird. Liegt das Einkommen über dem Steuerfreibetrag, sind auf dem übersteigenden Teil Steuern abzuführen.

Mit einem Pauschbetrag lässt sich ein bestimmter Teil des Einkommens „pauschal“ steuerfrei stellen. Der Pauschbetrag wird vom Finanzamt ohne Nachweis anerkannt. Ausgaben, die über diesem Betrag liegen können zusätzlich geltend gemacht werden. Zu den klassischen Pauschbeträgen zählt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der auch als Werbungskostenpauschale bekannt ist. Vom zu versteuernden Einkommen wird automatisch 1.230 Euro als Werbungskosten abgezogen.

Der Grund­frei­betrag wird im Lohn­pro­gramm auto­ma­tisch berück­sichtigt

In der Lohnsteuerformel wird der Grundfreibetrag berücksichtigt, der jedem Steuerzahler zusteht. Dieser liegt im Jahr 2024 für Alleinstehende bei 11.604 Euro und für Verheiratete bei 23.208 Euro pro Jahr. Steuern sind nur auf das den Freibetrag übersteigende Einkommen zu zahlen und werden entsprechend im Lohnprogramm abgezogen. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum eines jeden Steuerzahlers sichern.

Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt, wenn Arbeitgeber die Lohnabrechnung erstellen.

Die Kinderfreibeträge werden bei der Lohnsteuerberechnung bereits seit Jahren nicht mehr berücksichtigt und haben daher keinen Einfluss auf die Höhe der berechneten Lohnsteuer. Dennoch werden die Kinderfreibetragszahler in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Sie beeinflussen nämlich die Höhe des Solidaritätszuschlags und etwaiger Kirchensteuern.

Aber natürlich finden Kinder in der Steuer dennoch Berücksichtigung. Kinder werden bei der Einkommenssteuer einberechnet. Eltern wird ein sogenannter Kinderfreibetrag gewährt. Der Kinderfreibetrag liegt 2024 für Verheiratete bei 9.312 Euro pro Kind und setzt sich aus dem Bedarf für das sachliche Existenzminimum sowie dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zusammen. Der Kinderfreibetrag rechnet sich für steuerpflichtige verheiratete Elternteile, die zusammen veranlagt werden, erst ab einem Einkommen, das über ca. 78.000 Euro liegt. Bei Ehegatten, die bei der Steuer getrennt veranlagt werden, und Alleinstehenden, lohnt sich der Freibetrag ab einer Einkommenshöhe von 39.000 Euro. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es noch das Kindergeld, das ab 2023 je Kind 250 Euro im Monat beträgt.

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