Kranken­versicherung – Bedeutung und Funktion in der Lohnabrechnung

Krankenversicherung: allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Hinsichtlich der Krankenversicherung wird bei gesetzlich Versicherten zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz unterschieden.

Der allgemeine Beitragssatz eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers beträgt 14,6 Prozent. Dieser Satz wird paritätisch (hälftig) von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Daneben existiert noch ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben können, wenn sie mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Die Höhe des Beitrags kann von den Krankenkassen selbst festgelegt werden. Seit dem 01. Januar 2019 wird auch dieser Betrag gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Für Versicherte, die auf Krankengeld keinen Anspruch haben, wie beispielsweise beschäftigte Altersrentner, gilt der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung. Dieser beträgt 14,0 Prozent.

Krankenversicherung: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bei der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gibt es Ausnahmen. Arbeitnehmer oberhalb eines Verdienstes von 69.300 € pro Jahr (Stand: 2024) können sich unter bestimmten Voraussetzungen privat versichern bzw. weiterhin als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

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