Konto­führungsgebühren in der Einkommenssteuer­erklärung absetzen

Kontoführungsgebühren absetzen zu lassen, ist in der Regel möglich. Die Höhe, in der dies gestattet ist, variiert allerdings je nach Personengruppe. Häufig fallen die Kontoführungskosten bei der Eröffnung eines Girokontos an. Solche Gebühren dienen zur Verwaltung des Kontos. Zusätzlich können zudem beispielsweise Kosten beim Geldabheben sowie Jahresgebühren für die Girocard oder die Kreditkarte anfallen.

Angestellte: Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzen

Angestellte können Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzen. Sofern Kontoführungsgebühren angefallen sind, kann in der Steuererklärung ein Pauschalbetrag von 16 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Sie werden von den Finanzämtern ohne Nachweis anerkannt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Konto erst im Dezember eröffnet hat.

Können Rentner Kontoführungsgebühren absetzen?

Auch Rentner können die Pauschale von 16 € an Kontoführungsgebühren absetzen. Diese Pauschale kann als Werbungskosten bei den Altersbezügen vermerkt werden.

Kontoführungsgebühren absetzen, wenn der Arbeitgeber zahlt?