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Konto­­führungs­ge­bühren in der Ein­kommens­steuer­­er­klärung ab­setzen

Kontoführungsgebühren absetzen zu lassen, ist in der Regel möglich. Die Höhe, in der dies gestattet ist, variiert allerdings je nach Personengruppe. Häufig fallen die Kontoführungskosten bei der Eröffnung eines Girokontos an. Solche Gebühren dienen zur Verwaltung des Kontos. Zusätzlich können zudem beispielsweise Kosten beim Geldabheben sowie Jahresgebühren für die Girocard oder die Kreditkarte anfallen.

An­gestell­te: Konto­führungs­ge­bühren als Werbungs­kosten ab­setzen

Angestellte können Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzen. Sofern Kontoführungsgebühren angefallen sind, kann in der Steuererklärung ein Pauschalbetrag von 16 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Sie werden von den Finanzämtern ohne Nachweis anerkannt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Konto erst im Dezember eröffnet hat.

Leisten Arbeitgeber für die Kontoführungsgebühren der Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung, können die Gebühren dennoch vom Arbeitnehmer weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Die Zahlung der Kontoführungsgebühren an die Arbeitnehmer ist im Rahmen der Lohnabrechnung natürlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und dementsprechend auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Können Rentner Konto­führungs­ge­bühren ab­setzen?

Auch Rentner können die Pauschale von 16 € an Kontoführungsgebühren absetzen. Diese Pauschale kann als Werbungskosten bei den Altersbezügen vermerkt werden.

Konto­führungs­ge­bühren ab­setzen, wenn der Arbeit­geber zahlt?

Arbeitnehmer können den Pauschbetrag für die Kontoführungsgebühren ebenfalls absetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Kontoführungsgebühren ersetzt. Zahlen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern Kontoführungsgebühren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so können Sie diese Kontoführungsgebühren als eigene Lohnart in der Gehaltsabrechnung ausweisen. Es handelt sich dann um eine steuer- und beitragspflichtige Lohnart. Durch die Zahlung von Kontoführungsgebühren erhöht sich somit das steuer- und beitragspflichtige Bruttoentgelt.

Legen Sie eine entsprechende Lohnart für diese Kontoführungsgebühren in der DATALINE-Lohnsoftware an, wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern die Kontoführungsgebühren zusätzlich auszahlen.

Bei Fragen steht Ihnen unser Service von DATALINE zur Verfügung.

DATALINE Lohnabzug GmbH

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