Höchstbeitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Die Prämien für die private Kranken- und Pflegeversicherung höher verdienender Arbeitnehmer werden grundsätzlich durch den Arbeitgeber bezuschusst, ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer haben demnach Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss auf den zu leistenden Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. Dieser beträgt maximal die Höhe des Arbeitgeberanteils der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der monatlichen Gehaltszahlung über eine Lohnabrechnungssoftware muss dieser Anteil entsprechend berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Zuschuss durch den Arbeitgeber ist, dass es sich bei einer privaten Versicherung um eine Vollversicherung handelt. Krankenzusatzversicherungen werden nicht berücksichtigt, die Leistungen der privaten Krankenversicherung müssen ähnlich sein, wie bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (substitutive Krankenversicherung).

Bei der privaten Pflegeversicherung liegen die Grenzwerte, die der Arbeitgeber übernimmt, bei 87,98 Euro im Monat beziehungsweise 62,10 Euro in Sachsen für 2024.

Besonderheiten bei Familienangehörigen und Ausfallzeiten

Arbeitnehmer können als privat Versicherte ebenfalls einen Zuschuss für die Prämien ihrer Familienangehörigen vom Arbeitgeber erhalten. Dieser Zuschuss wird ebenfalls von dem Höchstbeitragszuschuss von 421,76 Euro in 2024 begrenzt. Ein Zuschuss für Angehörige wird also nur dann ausgeschüttet, wenn der eigene Zuschuss noch nicht voll ausgeschöpft wurde.

Bei einem längeren Krankheitsfall oder wenn sich privat versicherte Arbeitnehmer in Elternzeit befinden und nicht in Teilzeit arbeiten, fallen die Zuschüsse durch den Arbeitgeber vollständig weg. Eine Fortführung der Arbeitgeberbeiträge findet erst dann wieder statt, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.