Gesellschafter-Geschäftsführer

In einer GmbH ist der Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter und damit Anteilseigner und Geschäftsführer oder Teil der Geschäftsführung. Als Gesellschafter ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Mitglied der Gesellschaftsversammlung, die das stärkste Organ einer GmbH darstellt. Die Versammlung fasst Beschlüsse, die daraufhin von der Geschäftsführung umgesetzt werden. Die Geschäftsführung vertritt das Unternehmen und dessen Interessen nach innen und außen. Somit verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Doppelfunktion innerhalb der GmbH, die ihn dazu ermächtigt, Beschlüsse mitzubestimmen und diese dann aktiv umzusetzen.

Aufgrund seiner Sonderstellung kann die Frage, ob es sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer um einen Arbeitnehmer handelt, nicht immer klar beantwortet werden. Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitsnehmer angesehen wird, spielt aus steuer- und versicherungsrechtlicher Perspektive eine große Rolle. Auch wenn ein Gesellschafter prinzipiell als selbstständiger Unternehmer angesehen wird, können geschäftsführende Gesellschafter mit niedriger Beteiligung ohne eigene Rechtsmacht als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und somit als Beschäftigte angesehen werden. In diesem Fall besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Im Gegensatz zum sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt bei dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (mit gesellschaftsvertraglich normierter Rechtsmacht) sozialversicherungsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis vor.