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Frei­zeit­aus­gleich – Wesen und Zweck aus arbeits­recht­licher Sicht

Freizeitausgleich, kurz FZA, bezeichnet eine Regelung aus dem arbeitsrechtlichen Bereich, die es möglich macht, auf dem Arbeitskonto angesammelte Überstunden oder Mehrarbeit von Angestellten durch Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich ist deshalb umgangssprachlich unter dem Ausdruck des Abfeierns von Überstunden bekannt. Dabei steht der Freizeitausgleich für die Vergütung der Überstunden beziehungsweise der Mehrarbeit durch zusätzliche freie Tage zum gesetzlich verankerten Urlaubsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Diese können den Freizeitausgleich als eine Gegenleistung für die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit in Anspruch nehmen.

Frei­zeit­aus­gleich für Über­stunden: über­stunden­frei

Ein Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit kommt dem Grundsatz nach, dass diese über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende, geleistete Arbeit durch die entsprechende Freizeit auszugleichen ist. Im Falle eines Freizeitausgleichs für Überstunden ist deshalb mitunter auch die Rede von „überstundenfrei“. Diese Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich hat dabei idealerweise bis zum Ende des nächstens Kalendermonats und spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erfolgen. Der Freizeitausgleich für Überstunden ist vom Arbeitgeber stets zu genehmigen. Ein Anspruch auf „überstundenfrei“ verjährt jedoch nach drei Jahren, wobei im Arbeitsvertrag auch kürzere Fristen geregelt sein können.

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