Firmenwagen in der Lohnabrechnung

Die Überlassung firmeneigener Kraftwagen an Arbeitnehmer können entweder über ein Fahrtenbuch oder über die Ein-Prozent-Regel versteuert werden.

Für die Versteuerung des Firmenwagens gilt Folgendes:

Kann ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen (Privatnutzung), so muss in der Lohnabrechnung der daraus entstehende geldwerte Vorteil berücksichtigt werden. Das bedeutet, der geldwerte Vorteil ist zu versteuern und verbeitragen.

Ein Firmenwagen kann auf zwei Arten versteuert werden: Die Versteuerung des Firmenwagens kann durch ein Fahrtenbuch erfolgen, das die tatsächlichen Verbrauchskosten aufzeigt oder mit der Ein-Prozent-Regel, die mit dem Bruttolistenpreis des Autos bei Erstzulassung arbeitet. Die Art der Versteuerung kann während des laufenden Jahres in der Regel nicht geändert werden.

Ein Fahrtenbuch zeigt die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens auf. Auch hier wird der sogenannte private Nutzungsanteil des Firmenwagens ermittelt, der dann versteuert werden muss. Eingereichte Fahrtenbücher werden vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie offenkundig geführt sind und keine Möglichkeit der nachträglichen Manipulation bieten. Die Fahrt zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz muss jeweils nur mit einem kurzen Vermerk gekennzeichnet werden, geschäftliche Fahrten müssen mit Datum, Zielort, Reiseroute bei Umwegen, Zweck, aufgesuchter Geschäftspartner und Kilometerstand am Start- und Zielpunkt eingetragen werden. Wird der Firmenwagen privat vom Arbeitnehmer genutzt, reichen die Angaben des Kilometerstandes.

Soll der Firmenwagen ausschließlich geschäftlich genutzt werden, erkennt das Finanzamt diese Angabe nur an, wenn dem Haushalt des Arbeitnehmers noch ein Zweitwagen zur Verfügung steht.