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Fest­stellung der Um­lage­pflicht des Arbeit­gebers

Die Umlagepflicht zur U1-Umlage wird durch § 1 Absatz 1 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) vorgeschrieben und wird daher nicht förmlich durch die Krankenkasse geregelt. Alle Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen am U1-Umlageverfahren teil. Sie als Arbeitgeber stellen fest, ob Ihr Betrieb der U1-Umlagepflicht für Aufwendungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall (U1-Erstattung) unterliegt. An die jeweilige Entscheidung sind Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden. Eine Wahlmöglichkeit ist grds. im Januar eines neuen Kalenderjahres möglich. Hier verfahren die Krankenkassen jedoch unterschiedlich.

An der U2-Umlage (Erstattungen der Aufwendungen bei Mutterschaft) nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil.

Hinsichtlich der Fragestellung zur U1-Umlagepflicht, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, ist von der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Im Falle von mehreren Betrieben müssen auch diese Arbeitnehmer, wie auch Arbeitnehmer innerhalb Ihres Haushalts, berücksichtigt werden. Die Feststellung erfolgt mithilfe bestimmter Messzahlen, die die unterschiedlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfassen sollen:

  • mit Faktor 1,00: mehr als 30 Stunden
  • mit Faktor 0,75: nicht mehr als 30 Stunden
  • mit Faktor 0,50: nicht mehr als 20 Stunden
  • mit Faktor 0,25: nicht mehr als 10 Stunden

Dabei werden folgende Arbeitnehmer nicht berücksichtigt:

  • Berufsauszubildende
  • Menschen mit Schwerbehinderung
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Personen in der Elternzeit
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Heimarbeiter und Hausgewerbebetreibende
  • mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass einige Angestellte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden und Unterschiede zwischen Vollzeit, Teilzeit, Minijob etc. bestehen.

Sie sind im laufenden Jahr U1-pflichtig, wenn Sie im Vorjahr an mindestens acht Kalendermonatsersten nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt haben. Wurde das Unternehmen erst im Vorjahr gegründet, so ist zu prüfen, ob in der überwiegenden Anzahl von Kalendermonatsersten die Bemessungsvorgabe von 30 anrechenbaren Arbeitnehmern überschritten war. In diesem Fall kommt es hinsichtlich der U1-Teilnahmepflicht auf das Überwiegen an.

Die Umlagepflicht wird in der DATALINE Gehalts- und Lohnsoftware natürlich berücksichtigt und in der monatlichen Lohnabrechnung berechnet. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass die Umlagesätze, die Sie in der jeweiligen Abrechnung verwenden müssen, in Lohnabzug im Rahmen der Beitragssatzdatei-Aktualisierungen automatisch für alle Krankenkassen eingespielt werden.

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