Energiepreis-Pauschale

Die Auszahlung der Energiepreis-Pauschale erfolgt im Rahmen eines weiteren Pakets für die Steuerentlastung 2022 über den Arbeitgeber. Die Energiepreis-Pauschale beträgt brutto stets 300 Euro und muss entsprechend versteuert werden, ist allerdings sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber sollten die Energiepreis-Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Anmeldung der Lohnsteuer dann gesondert absetzen. Als Stichtag für den Anspruch gilt der 1. September 2022. Nur wer an diesem Tag in einem Beschäftigungsverhältnis steht, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Die Auszahlung der Energiepreis-Pauschale erfolgt grundsätzlich mit der ersten Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 – in der Regel also die aus dem September.

Energiepreis-Pauschale im Kontext weiterer Maßnahmen