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Die Pflege­ver­sicherung: Ihre Be­deutung und Funktion in der Lohn­abrech­nung

Seit 1995 ist die Pflegeversicherung eine Säule der Sozialversicherung. Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichert. Versicherungspflichtig ist grundsätzlich jede Person. Die Berechnung und Abführung der Beiträge zur Pflegeversicherung obliegt dem Arbeitgeber. Alle Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, sind auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Privat Krankenversicherte sind ebenfalls pflichtversichert, allerdings in einer privaten Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden bei Arbeitnehmern in der Lohnabrechnung aufgelistet.

Grundsätzlich wird die gesetzliche Pflegeversicherung paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, lediglich in Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil höher als der des Arbeitgebers.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt seit 1.7.2023 bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Kinderlosen beträgt er seit dem 1.7.2023 zusätzlich 0,6 Prozent, also 4,0 Prozent. Seit 1.7.2023 gilt für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze, also die Einkommensgrenze, bis zu der Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden, beläuft sich im Jahr 2024 auf 62.100 Euro im Jahr, das sind 5.175 Euro im Monat.

Lohn­ab­rech­nung einfach mit Lohn­pro­gramm erstellen

Mithilfe eines Lohnprogramms werden die Sozialabgaben zur Pflegeversicherung automatisch berechnet und im Beitragsnachweis der jeweiligen Krankenkasse nachgewiesen, wenn Sie die Lohnabrechnung erstellen. Dank des Aktualisierungsservice besteht bei der Lohnsoftware von DATALINE jederzeit Rechtssicherheit, um beispielsweise Beitragssatzänderungen umgehend in der Lohnabrechnung berücksichtigen zu können

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