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Be­freiung von der Renten­ver­sicherungs­pflicht bei einem Mini­jobber

Seit 2013 gilt die Rentenversicherungspflicht auch für Minijobs. Als Arbeitgeber bedeutet das für Sie, dass Sie einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent abführen müssen. Rentenversicherungspflichtige Minijobber führen einen eigenen Arbeitnehmeranteil von 3,6 Prozent ab, sofern diese keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Die Anpassung der Minijobgrenze auf 520 Euro ab 1.10.2022 hat an der Regelung nichts geändert. Ab 1.01.2024 beträgt sie 538 Euro.

Entschließt sich Ihr Arbeitnehmer dazu, sich von der Rentenversicherungspflicht bei seinem Minijob befreien zu lassen, dann muss dieser einen schriftlichen Befreiungsantrag bei Ihnen vorlegen. Abhängig von dem Vorlagedatum bei Ihnen, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem Ihnen der Befreiungsantrag vorgelegt worden ist – frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Vorausgesetzt, dass Sie als Arbeitgeber die Befreiung der Minijob-Zentrale über die Sozialversicherungsanmeldung mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens aber nach 6 Wochen, mitteilen. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Bei Befreiungsanträgen, die nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt wurden, ist es zudem wichtig, dass Sie die entsprechenden Anpassungen, also Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels zur Rentenversicherung, in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm vornehmen können. In der Software von DATALINE sind solche Funktionen in die Programmsystematik eingebunden und natürlich die passenden Formulare zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bereits integriert.

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