Altersentlastungsbetrag nach Vollendung des 64. Lebensjahr

Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, der die Steuerlast für den Arbeitnehmer mindert, da durch den Altersentlastungsbetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert wird. In den Genuss des Altersentlastungsbetrages kommen Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Pauschal versteuerte Arbeitnehmer, beispielsweise Minijobber, sind ausgenommen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ausfällt hängt dabei vom Lebensalter des Arbeitnehmers ab und wann er das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Hinweis: Der Gesetzgeber plant im Jahr 2024 neue Werte für den Altersentlastungsbetrag.

Der Freibetrag wird mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns berechnet. Ausnahmen bestehen bei steuerbegünstigten Versorgungsbezügen. Zudem ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Dieser und auch der Prozentsatz werden seit 2005 stufenweise abgebaut. Aus diesem Grund ergibt sich die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. In der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung sehen Sie die Prozentsätze der einzelnen Kalenderjahre zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages und den sich daraus ergebenen Höchstbetrag.

Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet, so gilt ab 2023 ein Höchstbetrag von 684 € für den Arbeitnehmer als Altersentlastungsbetrag.

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende KalenderjahrAltersentlastungsbetrag
in Prozent der EinkünfteHöchstbetrag in Euro
200540,01900
200638,41824
200736,81748
200835,21672
200933,61596
201032,01520
201130,41444
201228,81368
201327,21292
201425,61216
201524,01140
201622,41064
201720,8988
201819,2912
201917,6836
202016,0760
202115,2722
202214,4684
202313,6646
202412,8608
202512,0570
202611,2532
202710,4494
20289,6456
20298,8418
20308,0380
20317,2342
20326,4304
20335,6266
20344,8228
20354,0190
20363,2152
20372,4114
20381,676
20390,838
20400,00

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages in der Lohnabrechnung

Da der Altersentlastungsbetrag als Freibetrag wirkt, erhält der Arbeitnehmer eine günstigere Besteuerung. Der Betrag hat keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Der Altersentlastungsbetrag ist personengebunden und nicht auf einen Ehe-/Lebenspartner übertragbar.

Der Altersentlastungsbetrag ist kein Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), weshalb dieser als gesondertes Steuermerkmal in der Lohn- und Gehaltssoftware aufgeführt werden muss. Der Arbeitgeber bekommt aus diesem Grund auch keine automatische Mitteilung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens. Ob der Altersentlastungsbetrag in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden muss, erfährt der Lohnabrechner durch einen Hinweis der Lohnsoftware. Die Höhe des Betrages ermittelt die Software zur Lohnabrechnung eigenständig, wenn das entsprechende Kennzeichen für den Altersentlastungsbetrag gesetzt ist.