Abmeldung der Sozialversicherung

Die Abmeldung der Sozialversicherung kann aus diversen Gründen erfolgen. Ein häufiger Grund ist das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Endet dieses, sind Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, eine Abmeldung von der Sozialversicherung zu erstatten. Das gilt sowohl für die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer als auch für Minijobber und kurzfristige Aushilfen.

Eine Abmeldung ist ebenfalls notwendig, wenn für mehr als einen Zeitmonat aufgrund von Fehlzeiten oder Entgeltersatzleistungen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen ist (beispielsweise bei unbezahltem Urlaub).

Ferner kann eine Abmeldung von der Sozialversicherung auch durch einen Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel und einen Arbeitskampf, der länger als einen Monat dauert, veranlasst werden. Ursache der Abmeldung zur Sozialversicherung kann auch der Wechsel des Entgeltabrechnungssystems oder der Tod des Arbeitsnehmers sein.

Abmeldung zur Sozialversicherung: die Gründe

Bei der Abmeldung zur Sozialversicherung sind je nach Grund andere Ziffern zu nennen: Im Fall eines endenden Beschäftigungsverhältnisses ist beispielsweise der Grund 30 anzugeben. Besteht eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Fehlzeiten ohne Entgeltersatzleistung, ist grundsätzlich eine Abmeldung bei der Sozialversicherung mit Grund 34 zu erstatten.

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