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Betrieb­liche Computer

Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche Computer zur privaten Internetnutzung, ist dies üblicherweise steuerfrei möglich(§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit gilt sowohl für die private Nutzung, die Benutzung unter Rückgriff auf den Internetanschluss des Arbeitgebers als auch für die Nutzung im eigenen Zuhause. Letzterer Fall tritt beispielsweise ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen betrieblichen Computer leihweise für die private Benutzung im Zuhause des Arbeitnehmers überlässt. Darüber hinaus ist es für die Steuerfreiheit unerheblich, in welchem Verhältnis private und betriebliche Nutzung zueinanderstehen. Das heißt, auch wenn der Arbeitnehmer den Computer ausschließlich privat benutzt, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Betrieb­liche Computer: wirtschaft­liches Eigen­tum des Arbeit­gebers als Voraus­setzung

Eine Steuerfreiheit bei der Überlassung betrieblicher Computer ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Computers ist. Besteht bei diesem keine Dispositionsbefugnis, etwa da alle Leasingpflichten an die Mitarbeiter abgetreten wurden, ist § 3 Nr. 45 EStG laut der Rechtsprechung nicht anwendbar, da die Computer nicht zum Betriebsvermögen zählen. Die pauschale Versteuerung mit 25 % ist bei der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung betrieblicher Computer an die Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich möglich (§ 40 Abs. 2 S.1 Nr. 5 EStG).

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