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Inflations­ausgleichs­prämie


Aufgrund der aktuell hohen Inflation hat der Gesetzgeber eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie befristet eingeführt. Diese Leistung des Arbeitgebers ist freiwillig und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit genutzt werden kann.

Eck­punkte Inflations­ausgleichs­prämie

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Betriebe bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

In Lohnabzug ist die Inflationsausgleichsprämie als Einmalzahlung integriert. Bei Auswahl dieser Lohnart wird auch ein entsprechender Hinweis auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen.

Beispiel:

Ein Betrieb hat zum Jahresende 2023 allen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000,- Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei ausgezahlt.

Im Sommer 2024 möchte der Betrieb erneut eine Inflationsausgleichsprämie von 800,- Euro zahlen.

Auch diese (erneute) Inflationsausgleichsprämie kann steuer- und beitragsfrei zum Arbeitslohn gezahlt werden.

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