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Jubiläums­zu­wendung

Eine Jubiläumszuwendung ist eine Sonderzahlung, die Sie als Arbeitgeber anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums an Ihre Mitarbeiter zahlen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören Jubiläumszuwendungen zum Arbeitslohn. Es gelten die Regelung für sonstige Bezüge beziehungsweise Einmalzahlungen.

Die Jubiläumszuwendung als Geldzuwendung an Ihre Arbeitnehmer ist damit steuerpflichtig. Allerdings kann eine Vergütung einer mehrjährigen Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung). Geldzuwendungen aufgrund eines Firmenjubiläums sind ebenfalls steuerpflichtig.

Wird eine Veranstaltung aus Anlass des Jubiläums durchgeführt gilt hier der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, also 110 Euro je Arbeitnehmer (für 2024 ist eine Erhöhung auf 150 Euro geplant). Bei Überschreitungen dieses Freibetrags ist eine Pauschalversteuerung (zu 25 %) möglich.

Sozialversicherungsrechtlich gilt: Jubiläumszuwendungen sind als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zu behandeln. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV regelt die Beitragsfreiheit für lohnsteuerfreie Jubiläumszuwendungen. Zuwendungen im Rahmen eines Arbeitnehmerjubiläums sind sozialversicherungspflichtig, im Rahmen eines Firmenjubiläums sind Zuwendungen bis 110 Euro beitragsfrei. Das gilt auch für übersteigende Beträge von über 110 Euro, wenn diese pauschalversteuert werden.

Sonderzahlungen, wie die Jubiläumszahlungen können natürlich in der DATALINE Lohnsoftware eingegeben werden. Selbstverständlich übernimmt dabei die Lohnsoftware auch die Günstigerprüfung zur Verwendung der Fünftelregelung bei der Steuererhebung.

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