Grundfreibetrag – eine Definition
Der Grundfreibetrag gewährleistet, dass das Existenzminimum nicht zusätzlich durch Steuern herabgesetzt wird. Er ist in § 32a EStG geregelt. Die Grundfreibetragsgrenze wird regelmäßig neu festgesetzt – so auch zum Jahreswechsel 2022/2023. Die Höhe des Grundfreibetrags ist damit gesetzlich geregelt. Die Ermittlung richtet sich nach dem steuerfreien sächlichen Existenzminimum nach dem geltenden Sozialhilferecht. Hierbei werden die Komponenten des Regelbedarfs, der Teilhabe und Bildung der Kinder, die Unterkunftskosten sowie die Heizkosten einschließlich der Kosten für warmes Wasser berücksichtigt.
Im Jahr 2023 wird der Grundfreibetrag für Alleinstehende deshalb um 561 Euro angehoben: von 10.347 Euro im Jahr 2022 auf aktuell 10.908 Euro. Eine weitere Anhebung von 696 Euro auf dann 11.604 Euro ist für das Jahr 2024 vorgesehen. Für Paare gelten dabei jeweils die doppelten Beiträge, also 21.816 Euro für das Steuerjahr 2023 und 23.208 Euro für das Steuerjahr 2024.
Der Grundfreibetrag und seine verfassungsrechtlichen Grundlagen
Seit 1996 ist der Grundfreibetrag durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Sozialstaatsprinzip verknüpft, was seine Wichtigkeit zusätzlich unterstreicht. Zuvor gab es bereits den Grundfreibetrag, der allerdings noch nicht auf dieser verfassungsrechtlichen Begründung fußte. Mehr- oder Sonderbedarfe, die aufgrund der Ausübung einer Arbeit zustande kommen oder aber einzel- und gruppenbezogen sind, werden steuerrechtlich anderweitig, jedoch nicht für die Grundfreibetragsbemessung berücksichtigt. Ebenso spielen Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Grundfreibetrags keine Rolle.
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