Ab 1. Januar 2023 fällt der Sozialversicherungsausweis weg

Bereits seit 2012 wurde das rosa Kärtchen für den Sozialversicherungsausweis nicht mehr verschickt, sondern durch ein Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung ersetzt.

 

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Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich

Telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen sind weiterhin für bis zu sieben Tage möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.

 

Niedergelassene Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss trat zum 1. Dezember 2022 in Kraft.

 

Kindergeld 2023 steigt

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse gezahlt. Im öffentlichen Dienst übernimmt regelmäßig der Arbeitgeber die Auszahlung über die Entgeltabrechnung. Bislang war das Kindergeld, je nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Ab 2023 wird es erhöht und vereinheitlicht. Der Bundesrat hat dem Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) am 25.11.2022 zugestimmt.

 

Ab 1.1.2023 steigt das Kindergeld für jedes Kind auf monatlich 250 Euro. 

Wegfall der eTIN ab 2023 in der Lohnsteuerbescheinigung

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Bescheinigungsjahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. 

 

Die bisherige Möglichkeit, die Übermittlung alternativ mit einer sogenannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Betriebe sollten sich also darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Insolvenzgeldumlage sinkt zum Jahresbeginn 2023

Die Insolvenzgeldumlage beträgt im Jahr 2022 insgesamt 0,09 Prozent. Sie wird ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert. Zum 1.1.2023 wird diese Umlage auf dann neu 0,06 Prozent gesenkt. 

 

In Lohnabzug wird dies ab dem Abrechnungsmonat Januar 2023 natürlich in der Abrechnung berücksichtigt, so dass Sie dann mit dem korrekten Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage rechnen.