Vorgezogene Altersrente: Hinzuverdienstgrenze entfällt ab 2023

Beschäftigte im rentenfähigen Alter sollen möglichst lange weiterarbeiten können. Bislang müssen sie dabei bis zum Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze in Kauf nehmen, dass bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen ihre Rente gekürzt wird. 

 

In den Jahren 2021 und 2022 war die allgemeine Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich von 6.300 auf 46.060 Euro jährlich erhöht worden, um coronabedingten Personalengpässen entgegenzuwirken.

 

Wie heute schon die Regelaltersrentner sollen auch die Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2023 ohne Begrenzung hinzuverdienen dürfen. Es erfolgt damit ab dem neuen Jahr keine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente mehr.

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro

Der Gesetzgeber hat kurzfristig die „Inflationsausgleichsprämie“ beschlossen. Damit besteht für Betriebe nun die Möglichkeit, Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 freiwillig eine steuerfreie und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. 

Weitere Verlängerung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Mit der aktuell veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die bis 30. September 2022 geltenden Zugangserleichterungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert:

 

Dies betrifft insbesondere folgende Erleichterungen:

 

  • Die Zahl der Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen sein müssen, bleibt für alle Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt (Mindesterfordernisse).  

 

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2022 vollständig verzichtet. 

 

Da diese Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 31.12.2022 befristet sind, werden ab Januar 2023 wieder die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gelten.

 

Midijobgrenze soll 2023 auf 2.000 Euro steigen

Die Anpassung der oberen Entgeltgrenze bei Arbeitnehmern im Übergangsbereich (Midijobber) wurde zum 1.10.2022 auf 1.600 Euro angehoben. Ab 1.1.2023 soll die nächste Ausweitung auf 2.000 Euro erfolgen.

 

Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28.10.2022 dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ zugestimmt (TOP 37, BR-Drucksache 523/22). Das Gesetz hebt die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat an.

Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 für Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung soll ab dem 1.1.2023 auf 66.600 Euro steigen.

 

Diese Grenze ist wichtig, um zu beurteilen, ob höherverdienende Arbeitnehmer wegen Überschreiten dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig sind oder werden. Für die Beurteilung ist das regelmäßige Entgelt zu ermitteln und dieser Grenze gegenüberzustellen.