Energiepreis-Pauschale

Die Auszahlung der Energiepreis-Pauschale erfolgt im Rahmen eines weiteren Pakets für die Steuerentlastung 2022 über den Arbeitgeber. Die Energiepreis-Pauschale beträgt brutto stets 300 Euro und muss entsprechend versteuert werden, ist allerdings sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber sollten die Energiepreis-Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Anmeldung der Lohnsteuer dann gesondert absetzen. Als Stichtag für den Anspruch gilt der 1. September 2022. Nur wer an diesem Tag in einem Beschäftigungsverhältnis steht, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Die Auszahlung der Energiepreis-Pauschale erfolgt grundsätzlich mit der ersten Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 – in der Regel also die aus dem September.

Energiepreis-Pauschale im Kontext weiterer Maßnahmen

Die Energiepreis-Pauschale reiht sich in eine umfangreiche Liste von Maßnahmen ein, mit der die Bundesregierung die Verteuerung und Inflation im Jahr 2022 bekämpfen will. Für die Lohnsteuerabrechnung interessant ist neben der Energiepreis-Pauschale dabei vor allem die Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommenssteuer rückwirkend zum 01. Januar 2022. Damit wurde der Grundfreibetrag von 9.984 Euro Jahresverdienst auf 10.347 Euro ab 1.1.2022 angehoben. Damit bleibt auf der Lohnsteuerabrechnung am Ende des Monats dauerhaft etwas mehr Geld übrig. Zudem erhalten Arbeitnehmer die seit Januar 2022 zu viel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen einer Rückrechnung über die Entgeltabrechnung erstattet. Informationen zu weiteren Maßnahmen finden Sie in unserem Beitrag zum Steuerentlastungsgesetz 2022.

 

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