Beitrags­berechnung im Übergangsbereich

Wie läuft die Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab?

 

Die Umbenennung des ehemaligen Gleitzonenbereichs in „Übergangsbereich“ erfolgte zum 01.Juli 2019. Gleichzeitig wurde der Entgeltbereich von ehemals 450,01 € bis 850 € auf 1.300 € angehoben.

Ab 1.1.2024 gilt der Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro als Übergangsbereich.

 

Der Arbeitgeber profitiert in der Regel nicht von der Beitragsberechnung im Übergangsbereich, obwohl hier auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene einige Besonderheiten zum Tragen kommen.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich: Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge

Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Beiträge zur Sozialversicherung im Übergangsbereich nicht zu gleichen Teilen, denn der Arbeitgeber trägt einen höheren Anteil als der Arbeitnehmer.

 

Für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich muss zunächst eine beitragspflichtige Einnahme ermittelt werden, die dann als Beitragsbemessungsgrundlage dient. Somit wird der beitragspflichtige Betrag des Arbeitnehmers nach einer eigenen Formel berechnet. Für 2024 gilt. Der Faktor F wird dabei von Jahr zu Jahr neu festgelegt. Für das Jahr 2024 beträgt er laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 0,7547.

 

Der Arbeitgeber zahlt hingegen bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich seinen Beitragsanteil aus dem tatsächlichen Entgelt. Für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers wird der halbe Beitragssatz angewendet. Bei der Berechnung wird das gerundete Ergebnis zugrunde gelegt.

 

Aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme wird der Gesamtbeitrag berechnet und davon dann der Beitragsanteil des Arbeitgebers abgezogen. Die verbleibende Differenz ist der Arbeitnehmerbeitragsanteil.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich: kinderlose Arbeitnehmer

Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich ist für kinderlose Arbeitnehmer der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % zu berücksichtigen. Diese wird aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ermittelt. Die Formel für die Beitragsberechnung der Pflegeversicherung im Übergangsbereich bei kinderlosen Arbeitnehmern lautet somit: beitragspflichtige Einnahme x 0,6 %.Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich muss für jeden Sozialversicherungszweig getrennt durchgeführt werden.

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