Feiertagszuschlag

Der Feiertagszuschlag ist ein Zuschlag zum vereinbarten Arbeitsentgelt, der einen Ausgleich für die Arbeit an Feiertagen bildet. Der Feiertagszuschlag zum Grundlohn soll dabei die Leistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Zeiten, an denen ein Großteil der Beschäftigten nicht arbeitet, finanziell honorieren. Das Besondere am Feiertagszuschlag ist, dass für diesen keine Lohnsteuern anfallen. Darüber hinaus ist der Feiertagszuschlag teilweise sozialversicherungsfrei.

 

Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag – eine gesetzliche Pflicht?

Neben dem Feiertagszuschlag gibt es außerdem den Sonntagszuschlag. Gesetzlich verpflichtend sind jedoch beide Zuschläge nicht. Dies geht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2006 hervor. Grundsätzlich besteht in Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagszuschlag aber die Pflicht für Arbeitgeber, einen Ausgleich für die Arbeit an Sonn- beziehungsweise Feiertagen und die damit verbundene Mehrbelastung zu gewähren. So sieht das Arbeitszeitgesetz vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag gewähren müssen, wenn diese an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt. Alternative Regelungen zu Sonn- und Feiertagszuschlag ergeben sich üblicherweise aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.

 

 

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Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zur Ermittlung des Grundlohns.

 

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