Rechnen Sie Lohnnachzahlungen in der Lohnsoftware korrekt ab

Eine Nachzahlung des Arbeitslohns erfolgt als Abrechnung in der Lohnsoftware, wenn der Arbeitnehmer nicht seinen vollen Lohn erhalten hat. Bei der Nachzahlung ist jedoch zwischen dem laufenden Arbeitslohn und Einmalzahlungen beziehungsweise sonstigen Bezügen zu unterscheiden. Bezieht sich die Nachzahlung des laufenden Arbeitslohns auf das abgelaufene Kalenderjahr und fließt nicht innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahrs zu, ist die Nachzahlung als sonstiger Bezug im aktuellen Kalenderjahr zu berücksichtigen. Bei Nachzahlungen, die sich auf bereits abgelaufene Kalenderjahre beziehen, zählen aus lohnsteuerlicher Sicht ebenfalls zu den sonstigen Bezügen.

 

Auch wenn sich die Nachzahlungen nur zum Teil auf das laufende Kalenderjahr beziehen, gehören diese in voller Höhe zu den sonstigen Bezügen. Somit ist der gesamte Betrag der Nachzahlung, sowohl für das abgelaufene als auch das laufende Kalenderjahr, im Monat des Zuflusses in der Lohnsoftware abzurechnen und zu besteuern. Der Gesamtbetrag kann nicht in einen laufenden und einen sonstigen Bezug aufgeteilt werden. Nachzahlungen, die als laufender Arbeitslohn bezeichnet werden, können ebenfalls als sonstige Bezüge besteuert werden, was eine erhebliche Vereinfachung darstellt, wenn Sie die Lohnabrechnung erstellen.

 

So berechnen Sie in der Lohnsoftware Sonderfälle von Nachzahlungen

Handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine mehrjährige Tätigkeit, wird bei der Nachzahlung des Arbeitslohns die Fünftelregelung angewendet. Mehrjährige Tätigkeiten sind immer dann gegeben, wenn sich diese über zwei Kalenderjahre erstrecken und mehr als 12 Monate ausgeführt werden. Damit die Fünftelregelung Anwendung finden kann, muss sich die Nachzahlung auf mindestens 13 Monate beziehen. Bei Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn sind in der Lohnsoftware die Sozialversicherungsbeiträge miteinzubeziehen. Erfolgen die Nachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Lohnerhöhungen, werden diese auf die jeweiligen Lohnabrechnungszeiträume verteilt, in denen der Anspruch entstanden ist. Wurde bereits ein Anspruch auf die Nachzahlungen des laufenden Lohns erlangt, folgt daraus, dass jeder einzelne Abrechnungsmonat neu aufzurollen ist. Dabei ist die maßgebende monatliche Bemessungsgrenze zu beachten. Natürlich sind diese Besonderheiten in Lohnabzug enthalten, sodass bei rückwirkenden Korrekturen automatisch die erforderlichen Aufrollungen erstellt werden.

 

Bei geschuldetem Arbeitslohn, der klar von rückwirkenden Lohnerhöhungen zu unterscheiden ist, wird nur der entstandene Entgeltanspruch ausgezahlt. Bei zu niedrig gezahltem Lohn ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Berichtigung innerhalb des Lohnabrechnungsprogramms vorzunehmen und die Beitragsabrechnung entsprechend neu aufzurollen. Die Aufrollung erfolgt stets zu den bestehenden Bedingungen des Zeitraumes des zu niedrig gezahlten Lohns.

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