Mutterschaftsgeld und wie es sich berechnet

Frauen erhalten dann ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse beziehungsweise vom Bundesversicherungsamt, wenn sie bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Mutterschaftsgeld wird lediglich während der zeitlich begrenzten Mutterschutzfrist gezahlt. Die Höhe der Zahlung hängt vom durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt – die geleisteten gesetzlichen Abzüge werden selbstverständlich abgezogen – ab, dabei zählt der Zeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Bei wöchentlicher Abrechnung wird der Zeitraum der letzten 13 abgerechneten Wochen betrachtet. Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist also das auf einen Kalendertag umgerechnete Nettoarbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Betrages außer Betracht.

 

Mutterschaftsgeld – so ist die rechtliche Grundlage

Die maximale Höhe des gezahlten Mutterschaftsgeldes hängt neben dem regelmäßigen Einkommen auch von der Art der Krankenversicherung ab. Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten von Ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Ist die Arbeitnehmerin jedoch nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sondern besitzt eine private Krankenversicherung, hat sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Zusätzlich kann sie mit einem entsprechenden Formular beim Bundesversicherungsamt den Zuschuss beantragen. Außerdem können privatversicherte Frauen im Rahmen einer Zusatzversicherung das Mutterschaftsgeld regeln, diese muss mit der jeweiligen Krankenversicherung abgeschlossen werden. In der Lohnabrechnung müssen Sie hier nicht unterscheiden, um den Arbeitgeber-Zuschuss zu berechnen. Sie gehen sowohl bei gesetzlich als auch privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen von einem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich aus. Grundsätzlich gilt, dass das Mutterschaftsgeld steuer- und beitragsfrei ist – es müssen also keine steuerlichen Abzüge mehr geleistet werden. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte haben Anspruch auf die Unterstützung, dabei gelten die bereits beschriebenen Vorgaben. Jedoch ist hier zu beachten, dass der Arbeitgeberzuschuss nur anfällt, wenn das Nettoentgelt 390 Euro im Monat übersteigt.

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