Wann handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung und was ist dabei zu beachten?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist. Übt ein Arbeitnehmer hingegen mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber aus, ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht von einer Mehrfachbeschäftigung, sondern von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis die Rede. Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzt und einen Arbeitnehmer in diesen beschäftigt. Ausschlaggebend ist nur, dass es sich nach dem Gesetz um ein und denselben Arbeitgeber, das bedeutet, um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis oder eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, wird deshalb über die Arbeitgeberidentität geprüft. Bei einer Mehrfachbeschäftigung gibt es sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten die beim Erstellen der Gehaltsabrechnung zu beachten sind.

 

Mehrfachbeschäftigung kennzeichnen und in der Lohnsoftware richtig abrechnen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitnehmern aus, ist dies in den DEÜV-Meldedatensätzen zu kennzeichnen.

 

Das Kennzeichen ist grundsätzlich zu setzen bei:

 

• einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem versicherungsfreien Minijob
• zwei oder mehr versicherungspflichtigen Beschäftigungen
• zwei oder mehr versicherungsfreien Minijobs

 

Handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, sind die Entgelte aus allen Tätigkeiten in der Lohnsoftware zu addieren. Daraus ergibt sich ein Wert, der für den Vergleich mit der Jahresentgeltgrenze herangezogen wird. Übersteigt dieser Wert die Versicherungspflichtgrenze, bedeutet dies eine Versicherungsbefreiung in der Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres. In der Lohnsoftware ist bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zudem das Kennzeichen für eine Mehrfachbeschäftigung zu setzen. Sofern das Gesamtentgelt nämlich die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist hier eine besondere Beitragsberechnung zu beachten. Auch bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen müssen die Arbeitsentgelte in der Software zur Lohnabrechnung zusammengerechnet werden. Werden mehrere Minijobs neben einer Haupttätigkeit ausgeübt, ist die zeitlich zuerst aufgenommene, geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die Entgelte der anderen Minijobs werden mit dem aus der Hauptbeschäftigung addiert.

 

 

Steuerrechtlich bedeutet eine Mehrfachbeschäftigung, dass diese im Rahmen des ELSTER-Lohn-II-Verfahrens als 2. Dienstverhältnis deklariert werden muss. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse ausübt, dann wird das zweite und alle weiteren steuerpflichtigen Arbeitsverhältnisse über die Steuerklasse 6 abgerechnet. Das gilt allerdings nur, wenn diese nicht pauschal versteuert werden können.

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