Höchstbeitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Die Prämien für die private Kranken- und Pflegeversicherung höher verdienender Arbeitnehmer werden grundsätzlich durch den Arbeitgeber bezuschusst, ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer haben demnach Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss auf den zu leistenden Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. Dieser beträgt maximal die Höhe des Arbeitgeberanteils der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der monatlichen Gehaltszahlung über eine Lohnabrechnungssoftware muss dieser Anteil entsprechend berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Zuschuss durch den Arbeitgeber ist, dass es sich bei einer privaten Versicherung um eine Vollversicherung handelt. Krankenzusatzversicherungen werden nicht berücksichtigt, die Leistungen der privaten Krankenversicherung müssen ähnlich sein, wie bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (substitutive Krankenversicherung).

 

Der Höchstbeitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hängt von der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, die bei der Zuschusshöhe der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Für das Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.175 Euro. Der Arbeitgeber bezuschusst maximal die Hälfte der zu leistenden monatlichen Prämie in der privaten Krankenversicherung; dies jedoch nur bis zur Hälfte des aktuell geltenden Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben durchschnittlichen Krankenversicherungs-Zusatzbeitragssatzes, so dass der Arbeitgeberzuschuss maximal 8,15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beträgt. Bezogen auf das Jahr 2023 liegt dieser Höchstbeitragszuschuss entsprechend bei 421,76 Euro. Liegen die Kosten für die Versicherung eines Arbeitnehmers bei 600 Euro im Monat kommt der Arbeitgeber maximal für den halben Betrag in Höhe von 300 Euro voll auf.

 

Bei der privaten Pflegeversicherung liegen die Grenzwerte, die der Arbeitgeber übernimmt, bei 87,98 Euro im Monat beziehungsweise 62,10 Euro in Sachsen für 2024.

 

 

Besonderheiten bei Familienangehörigen und Ausfallzeiten

Arbeitnehmer können als privat Versicherte ebenfalls einen Zuschuss für die Prämien ihrer Familienangehörigen vom Arbeitgeber erhalten. Dieser Zuschuss wird ebenfalls von dem Höchstbeitragszuschuss von 421,76 Euro in 2024 begrenzt. Ein Zuschuss für Angehörige wird also nur dann ausgeschüttet, wenn der eigene Zuschuss noch nicht voll ausgeschöpft wurde.

 

Bei einem längeren Krankheitsfall oder wenn sich privat versicherte Arbeitnehmer in Elternzeit befinden und nicht in Teilzeit arbeiten, fallen die Zuschüsse durch den Arbeitgeber vollständig weg. Eine Fortführung der Arbeitgeberbeiträge findet erst dann wieder statt, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.

 

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