Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt

Christi Himmelfahrt ist in allen Bundesländern Deutschlands ein gesetzlicher Feiertag – ein Tag, an dem viele Beschäftigte nicht arbeiten müssen und dennoch Anspruch auf ihr Gehalt haben. Doch wie genau funktioniert das mit dem Feiertagslohn? Welche Regelungen gelten, wer bekommt wie viel und was passiert, wenn man trotzdem arbeitet? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über den Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt.

 

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Gesetzlicher Anspruch auf Feiertagslohn 

Grundsätzlich regelt § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), dass Arbeitnehmer auch an gesetzlichen Feiertagen ihr Gehalt erhalten, wenn diese Tage auf einen regulären Arbeitstag fallen und die Arbeitsleistung allein wegen des Feiertags entfällt. Christi Himmelfahrt fällt immer auf einen Donnerstag – also einen Werktag – und löst somit in der Regel einen Anspruch auf Feiertagslohn aus.

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag normalerweise gearbeitet. Fällt der Feiertag dagegen auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag (z.B. bei einer 4-Tage-Woche ohne Donnerstag), besteht kein Anspruch.

 

Höhe des Feiertagslohns 

Der Feiertagslohn entspricht dem normalen Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer an einem gewöhnlichen Arbeitstag erhalten hätte. Dabei wird der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt, sofern die Arbeitszeiten variieren. Bei Arbeitnehmern mit Festgehalt wird das Gehalt „einfach weitergezahlt“.

Für Schichtarbeiter oder Beschäftigte mit unregelmäßigen Arbeitszeiten kann die Berechnung komplexer ausfallen – hier wird oft ein Durchschnitt der letzten Wochen oder Monate zugrunde gelegt.

 

Arbeiten an Christi Himmelfahrt – Zuschläge möglich 

In bestimmten Branchen – wie etwa im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder im öffentlichen Nahverkehr – ist Arbeit an Feiertagen unumgänglich. In solchen Fällen erhalten Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit an Christi Himmelfahrt zusätzliche Zuschläge, die jedoch nicht gesetzlich verpflichtend sind, jedoch von den Betrieben vielfach gezahlt werden.

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge, jedoch enthalten viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Die meisten Betriebe richten sich hier nach den gesetzlich möglichen Höchstsätzen für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge.

 

Übrigens: Auch Minijobber und Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Feiertagslohn – sofern der Feiertag auf einen regelmäßigen Arbeitstag fällt. Entscheidend ist der im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung festgelegte Arbeitsplan.

Feiertage dürfen nicht zu Lasten dieser Beschäftigtengruppen gehen. Es ist z.B. nicht erlaubt, Feiertage einfach durch unbezahlte Ausfälle zu „kompensieren".