Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten ab 1.7.2023

Die Sozialversicherungsträger haben sich in einem Besprechungsergebnis zur Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten geäußert. Danach dürften zahlreiche Lehrkräfte nunmehr der Versicherungspflicht unterliegen.

 

 bag 1868758 640

 

 

In dem Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 4.5.2023 wird die versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern und Dozenten behandelt. Hierbei geht es nicht um die fest angestellten Lehrer, die vielfach als Beamte tätig sind, sondern um die Lehrer und Dozenten, die auf (bislang) freiberuflicher Basis – teils nebenberuflich – tätig sind. 

 

Das Bundessozialgericht hat bereits in einigen vorherigen Urteilen die Kriterien der betrieblichen Eingliederung von bestimmten Personenkreisen verschärft. Dabei wurde betrachtet, ob bestimmte Tätigkeiten wirklich frei gestaltet werden oder ob die „freiberufliche“ Tätigkeit so stark von dem Arbeitsablauf des Betriebs beeinflusst wird, dass keine „frei gestaltete Tätigkeit“ mehr vorliegt und damit auch keine selbstständige Tätigkeit.

 

Zuletzt wurden hier Fälle von Honorarärzten, Pflegekräften oder Notärzten im Rettungsdienst behandelt. Im aktuellen Besprechungsergebnis wurden die Tätigkeiten von Lehrkräften in den Fokus genommen. Die Sozialversicherungsträger kommen dabei zu dem Schluss, dass Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten (neben dem Unterricht) in den Schulbetrieb eingegliedert sind und daher abhängig beschäftigt sind.

 

Dozenten und Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Fachhochschulen, Volksschulen, Musikschulen sowie sonstigen privaten Bildungseinrichtungen befinden sich hingegen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind und weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben.

 

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf folgende Kriterien verständig, die bei Lehrkräften und Dozenten zu einem (versicherungspflichtigem) Beschäftigungsverhältnis führen:

 

  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung 
  • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit  
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung 
  • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall 
  • Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen 
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen) 
  • selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere wenn 
    • keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird 
    • kein Unternehmerrisiko besteht 
    • keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler   akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann.

 

Die Regelungen sind seit 1.7.2023 anzuwenden.

 

Betriebe, die von dieser Neuregelung betroffen sind, sollten umgehend ihre bestehenden Verträge und freiberuflichen Tätigkeiten überprüfen. Stellt die Sozialversicherung im Rahmen einer Prüfung fest, dass die „freiberuflichen“ Lehrkräfte angestellte Lehrkräfte sind, kann dies zu horrenden Nachforderungen führen. Denn die Sozialversicherungsträger fordern dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Dies kann sich dann auf ca. 40 Prozent der gezahlten Honorare belaufen.