Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Im Sommer sind die Temperaturen oft unerträglich. Egal, ob im Büro oder in der Produktionshalle, die Hitze macht vielen Beschäftigten zu schaffen. Doch gibt es eigentlich ein Recht auf „hitzefrei“ für Arbeitnehmer?

 

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Hierzu ein klares nein. Auf ein arbeitsrechtlich verbrieftes Recht auf hitzefrei können sich Arbeitnehmer nicht berufen. Arbeitgeber haben aber die Pflicht, auf die Temperaturen an sehr heißen Tagen zu reagieren - soweit es die Bedingungen am Arbeitsplatz betrifft. Denn der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit“ geschützt sind.

 

Natürlich ist zu unterscheiden, ob es sich um Arbeiten im Freien handelt oder in Räumen. Bei Arbeiten im Freien und Arbeiten über 25 Grad im Schatten müssen die Beschäftigten über die Gefahren informiert werden. Der Arbeitgeber muss permanent das Befinden der Beschäftigten überprüfen. Bei extremen Temperaturen sollte auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Der Arbeitgeber sollte Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme zur Verfügung stellen. Bei Temperaturen ab 35 Grad sollte auf schwere körperliche Arbeiten verzichtet werden.

 

Daneben enthält die Arbeitsstättenverordnung einige Vorschriften zur Raumtemperatur, die Arbeitgeber kennen sollten. 

 

So fordert die Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsräume, aber auch Kantinen, Sanitär- und Pausenräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ während der Nutzungszeiten. Dies gilt bei einer Temperatur von mehr als 26 Grad. Darüber sollten regulierende Maßnahmen ergriffen werden.

 

Liegt die Raumtemperatur bei mehr als 30 Grad, muss der Betrieb sogar etwas dagegen unternehmen. Hilft das alles nichts und übersteigt die Temperatur 35 Grad, ist der Raum laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Was der Arbeitgeber dann zum Beispiel tun könnte: Regelmäßige Pausen in kühleren Räumen anbieten.

 

Info: Diese Richtwerte gelten nicht, wenn für den Betriebsablauf spezielle raumklimatische Bedingungen nötig sind, etwa in Gärtnereien.

 

Hitzeschutzmaßnahmen laut BAuA können sein:

  • das Herunterlassen von Jalousien,
  • die mögliche Verlegung der Arbeitszeit in die kühleren Morgenstunden,
  • das Bereitstellen von kühlen Getränken,
  • Einsatz von Ventilatoren

 

Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

Selbst, wenn die Temperaturen die Richtwerte übersteigen, können Arbeitnehmer nicht einfach nach Hause gehen. Einen direkten Rechtsanspruch auf Hitzefrei oder klimatisierte Räume gibt es laut BAuA nämlich nicht. Wird es im Büro zu heiß, sollten Arbeitnehmer sich bei ihren Vorgesetzten oder dem Betriebsrat nach Möglichkeiten für zusätzliche Maßnahmen oder einen Arbeitsortwechsel erkundigen.

Für schwangere Erwerbstätige gilt: Sorgt die Hitze laut Arzt-Attest für gesundheitliche Probleme, müssen sie in einem kühleren Raum beschäftigt oder für die Zeit der hohen Temperaturen sogar freigestellt werden. Das sieht das Mutterschutzgesetz vor.

 

Hitzestrategie für Arbeitgeber

Nur wenn die Arbeitnehmer leistungsfähig sind, können sie auch eine entsprechende Arbeitsleistung erbringen. Daher sollten sich Arbeitgeber gerade in den heißen Sommermonaten eine Strategie überlegen, wie die Arbeitnehmer cool bleiben können. 

 

Der Betrieb sollte eine Möglichkeit schaffen, die Getränke zu kühlen. Es können Ventilatoren aufgestellt werden oder mit Rollos oder Sonnensegeln für Schatten gesorgt werden.