Schulentlassene und kurzfristige Beschäftigung

 In den Sommerferien nutzen viele Schüler die Möglichkeit von Ferienjobs, um die Geldbörse etwas aufzubessern. Bei Schulabgängern oder Schulentlassenen kommt es aber darauf an, ob nach der Schule eine Ausbildung oder ein Studium angestrebt wird. Denn dies hat entscheidenden Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

 

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Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Daher sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben nicht zu zahlen. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge wie bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung an. Entscheidend für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet und nicht berufsmäßig ist. 

 

Neben den Kurzfristigkeitsgrenzen ist also auch die Berufsmäßigkeit zu prüfen. „Nicht berufsmäßig“ bedeutet, dass die Beschäftigung für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Umgekehrt ist dann eine Beschäftigung als „berufsmäßig“ einzuordnen, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Schulabgehenden kann je nach Planung ihres weiteren Ausbildungs- und Berufswegs Berufsmäßigkeit vorliegen.

 

Daher sollte der Arbeitgeber genau hinterfragen, wie die Person konkret ihre weitere Bildungs- beziehungsweise Berufslaufbahn plant. Nur so ist es dem Arbeitgeber möglich zu beurteilen, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung handelt oder nicht. 

 

Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden:

  • Beginn einer Berufsausbildung nach der Schulentlassung oder
  • Aufnahme eines Studiums.

Wenn zwischen dem Schulende und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine zeitlich befristete Aushilfsbeschäftigung ausgeübt, ist diese als berufsmäßig – also für den Betreffenden als wirtschaftlich bedeutend – anzusehen.

 

Daher gelten die Regeln zur Versicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen hier nicht. Beginnt der Schulentlassene also nach der Schule eine Ausbildung, so kann er keinen kurzfristigen Aushilfsjob aufnehmen. Dies ist laut den Vorgaben der Sozialversicherung nicht möglich.

 

Besser sieht es da für Schulentlassene aus, die ein Studium aufnehmen wollen. Hier gelten die herkömmlichen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen. Allerdings sollten Sie sich als Arbeitgeber den weiteren „Berufsweg“ des Schulentlassenen schriftlich bestätigen lassen, damit Sie in einer späteren Betriebsprüfung keine Probleme bekommen.

 

Übrigens: Wenn es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob handelt (520-Euro-Job), dann braucht die Berufsmäßigkeit nicht geprüft zu werden.