Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen ab Juli 2023

Bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags nimmt das Bundesland Sachsen eine besondere Position ein. 

 

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Das Bundesland Sachsen hat sich bei der Einführung der Pflegeversicherung als einziges Bundesland für den Erhalt des Buß- und Bettags als Feiertag entschieden und damit einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung für die Arbeitnehmer gewählt. Daraus resultiert für das Bundesland Sachsen stets eine abweichende Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung.

 

Ab 1.7.2023 erhöht sich natürlich auch in Sachsen der Pflegeversicherungsbeitragssatz auf 3,4 Prozent. Abweichend ist hier allerdings die Beitragstragung. So tragen Arbeitnehmer in Sachsen 2,2 Prozent und Arbeitgeber 1,2 Prozent Beitragsanteile zur Pflegeversicherung. 

 

Für kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen kommen zusätzlich die (erhöhten) 0,6 Prozent Beitragszuschlag hinzu, so dass sich der Beitragsanteil auf 2,8 Prozent erhöht. 

 

Beispiel: 

 

Ein Arbeitnehmer in Sachsen verdient 5.000,00 Euro brutto pro Monat und hat keine Kinder. Er muss somit den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen.

 

4.987,50 Euro x 2,8 %= 139,65 Euro

 

Der Arbeitnehmerbeitrag wird von der Beitragsbemessungsgrenze 2023 bemessen, so dass ein Arbeitnehmerbeitrag inklusive Beitragszuschlag in Höhe von 139,65 Euro ab Juli 2023 zu zahlen ist.

 

Beispiel

 

Ein Arbeitnehmer in Sachsen verdient 5.000,00 Euro im Monat und hat ein Kind, so dass kein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung anfällt.

 

4.987,50 Euro x 2,2 %= 109,73 Euro

 

Der Arbeitnehmerbeitrag wird von der Beitragsbemessungsgrenze 2023 bemessen, so dass ein Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 109,73 Euro ab Juli 2023 zu zahlen ist.