Kurzarbeitergeld ab Juli 2023

Zum 30. Juni 2023 laufen auch die noch verbliebenen krisenbedingten Sonderregelungen für den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld aus. Somit gelten ab 1. Juli 2023 (wieder) die "alten" Voraussetzungen.

 

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Folgende Änderungen gelten ab 1.Juli 2023:

  • Es müssen mindestens 1/3 der in dem Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
  • Zur Vermeidung eines drohenden Arbeitsausfalls müssen auch die betrieblichen Möglichkeiten zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ausgeschöpft werden (§96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Das heißt, Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich abzubauen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
  • Kein Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmer.

 

Die Änderungen gelten sowohl für Betriebe, die sich bereits vor dem 1. Juli 2023 in Kurzarbeit befinden, als auch Betriebe, bei denen der Arbeitsausfall erst ab dem 1. Juli 2023 eintritt.

 

Wichtig: Für Betriebe, die sich aufgrund der bis 30. Juni 2023 geltenden Sonderregelungen im Kurzarbeitergeldbezug befinden, kann die rechtliche Anpassung dazu führen, dass die Voraussetzungen für den weiteren Kurzarbeitergeldbezug ab Juli 2023 nicht mehr erfüllt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betrieb ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen muss.