Neuer Pflegeversicherungsbeitrag ab 1.7.2023

Inzwischen ist der neue Pflegeversicherungsbeitrag ab 1.7.2023 bekannt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt dann auf 3,4 Prozent. Für kinderlose Arbeitnehmer steigt auch der Pflegeversicherungsbeitragszuschlag. Er beträgt dann 0,6 Prozent (statt 0,35 Prozent).

 

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Für die Betriebe bedeutet dies ab 1.7.2023, dass der Arbeitgeberanteil stets 1,7 Prozent beträgt. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer mit Kindern.

 

Kinderlose Arbeitnehmer zahlen künftig einen Beitragsanteil von insgesamt 2,3 Prozent (1,7 Prozent + 0,6 Prozent Beitragszuschlag).

 

Kompliziert wird es bei Arbeitnehmern mit zwei oder mehr Kindern. Hier ist künftig eine Beitragsdifferenzierung vorgesehen. Berücksichtigt werden dabei Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so führt dies zu einer Absenkung des Arbeitnehmerbeitrags. Kinder über 25 Jahre werden bei dieser Beitragsdifferenzierung nicht berücksichtigt.

 

Für jedes Kind des Arbeitnehmers, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verringert sich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,25 Prozentpunkte. Dies gilt für das zweite bis fünfte Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

 

Beispiel:

 

Ein Arbeitnehmer hat drei Kinder im Alter von 18 Jahren, 23 Jahren und 27 Jahren.

 

Ab 1.7.2023 erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,4 %. Der Arbeitgeber trägt 1,7 %. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer ebenfalls 1,7 %. Da er jedoch „anrechenbare" Kinder hat, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitragsanteil um 0,25 %. Es sind zwei Kinder (18 Jahre und 23 Jahre) grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Der Abschlag kann also für ein Kind erfolgen. Das älteste Kind (27 Jahre) zählt hier nicht mit.

 

 

Da den Betrieben die Anzahl der Kinder und deren Alter regelmäßig nicht bekannt sein dürften, müssen die Betriebe sich selbst um entsprechende Nachweise bemühen. In einem Übergangszeitraum bis 30.6.2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Hier reicht eine entsprechende Mitteilung des(r) Beschäftigten aus, um die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nachzuweisen.

 

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung sind dazu angehalten, eine Verlautbarung zur Umsetzung des Gesetzes zu veröffentlichen. Wann dies geschehen wird, ist derzeit nicht bekannt.

 

Übrigens: Durch die Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ändert sich ab 1.7.2023 auch die Berechnung der Lohnsteuer.