Arbeitgeberbelastung: Das kosten Aushilfen effektiv

Mit Beginn der Sommerzeit und den Feiertagen im April und Mai steigt auch der Bedarf von Aushilfen in zahlreichen Branchen z. B. der Gastronomie. Für die geleistete Arbeit sollen aber für den Arbeitgeber so wenig Kosten wie möglich entstehen und auf der anderen Seite möchte die Aushilfskraft möglichst viel für Ihre Arbeit ausbezahlt bekommen.

 

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Unter den Begriff “Aushilfe“ fallen z. B. Minijobber, kurzfristig Beschäftigte als auch Werkstudenten. Welche Kosten für die verschiedenen Personenkreise anfallen, finden Sie in nachfolgender Übersicht.

 

Beispiel:

 

Ein Student möchte im Monat Mai für 500,00 Euro eine Aushilfstätigkeit durchführen. Er ist gesetzlich versichert und hat die Steuerklasse I, konfessionslos und ohne Kinderfreibeträge. In nachfolgender Übersicht finden Sie die verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Vergleich.

 

 

Abgabe   Minijobber
(109) (6500)
  Kurzfiistig
Beschäftigter (110)
  Werkstudent
(106)

 

AG 

AN 

 

AG 

AN 

 

AG 

AN 

Aushilfslohn 

 

500,00 € 

500,00 € 

 

500,00 € 

500,00 € 

 

500,00 € 

500,00 € 

KV 

 

65,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

PV 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

RV 

 

75,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

46,50 € 

46,50 € 

AV 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

Umlage U1 

 

5,50 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

19,50 € 

0,00 € 

Umlage U2 

 

1,20 € 

0,00 € 

 

1,20 € 

0,00 € 

 

2,95 € 

0,00 € 

Insolvenz Umlage 

 

0,30 € 

0,00 € 

 

0,30 € 

0,00 € 

 

0,30 € 

0,00 € 

Einheit. Pauschsteuer (2%) 

 

10,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

Lohnsteuer 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

0,00 € 

0,00 € 

Gesamtkosten 

 

657,00 € 

0,00 € 

 

501,50 

0,00 € 

 

569,25 € 

0,00 € 

Auszahlungsbetrag 

 

0,00 € 

500,00 € 

 

0,00 € 

500,00 € 

 

0,00 € 

453,50 € 

 

 

Beurteilung zum Minijobber (109)

 

Die Beschäftigung im Minijob präsentiert sich hier für den Arbeitgeber am teuersten, da auf die vereinbarten 500,00 Euro Entgelt zusätzlich noch rund 157,00 Euro Lohnnebenkosten entstehen, die an die Minijob-Zentrale zu überweisen sind.

 

Für den Arbeitnehmer lohnt sich diese Minijob-Beschäftigung, da hier 500,00 Euro Nettoentgelt ausgezahlt werden.

 

 

Beurteilung zum kurzfristigen Beschäftigten (110)

 

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eignet sich hier aus Arbeitgebersicht am besten, da nur 1,50 Euro an Lohnnebenkosten entstehen. Allerdings muss der Arbeitgeber im Vorfeld genau prüfen, ob er diese Beschäftigungsart anwenden kann.

 

Der Arbeitnehmer bekommt die 500,00 € ohne Abzüge direkt ausbezahlt, es gibt also vom Auszahlungsbetrag her keinen Unterschied zum Minijobber (109).

 

 

Beurteilung zum Werkstudenten (106)

 

Der Werkstudent als Beschäftigungsart hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass zusätzlich zu den 500,00 Euro nur 69,25 € an Lohnnebenkosten anfallen, die an die Krankenkasse zu zahlen sind.

 

Für den Arbeitnehmer hingegen ist diese Beschäftigung die schlechteste Option, da er aus dem Entgelt von 500,00 Euro noch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 46,50 € zahlen muss, somit bleiben dem Arbeitnehmer nur 453,50 € als Auszahlungsbetrag.

 

 

Fazit:

 

Die für beiden Seiten beste Variante ist die Kurzfristige Beschäftigung für dieses Beispiel. Für den Arbeitgeber fallen nur minimale zusätzliche Kosten an und der Arbeitnehmer erhält die

500,00 € ohne Abzüge.

 

Die Kurzfristige Beschäftigung ist allerdings nicht immer möglich und sollte vorher genau geprüft werden, damit es nicht im Nachgang zu erheblichen Umstellungen und Kosten kommt.

 

Kann eine kurzfristige Beschäftigung nicht durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber abwägen, ob die Werkstudenten oder Minijob-Variante genutzt werden soll.