Weitere Verlängerung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Mit der aktuell veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die bis 30. September 2022 geltenden Zugangserleichterungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert:

 

Dies betrifft insbesondere folgende Erleichterungen:

 

  • Die Zahl der Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen sein müssen, bleibt für alle Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt (Mindesterfordernisse).  

 

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2022 vollständig verzichtet. 

 

Da diese Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 31.12.2022 befristet sind, werden ab Januar 2023 wieder die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gelten.